Wahlausschuss
Mitglieder und Vertreter/innen
Zuständigkeitsordnung
(1) Der Wahlausschuss besteht aus 9 Gemeindeverordneten. Für jedes Mitglied ist ein(e) Vertreter(in) zu wählen.
(2) Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass
- der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet,
- er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist,
- bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und
- dass § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben.
- a) das Gebiet der Gemeinde Finnentrop (Wahlgebiet) in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Kommunalwahlgesetz),
- b) die Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern (§ 14 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz),
- c) über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn der Vertraensmann den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz),
- d) über die Zulassung von Wahlvorschlägen zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz),
- e) das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Kommunalwahlgesetz).
Sitzungsprotokoll
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17.06.2008 (669 kb)
Einladungen
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15.07.2009 (320 kb)
02.09.2009 (261 kb)
