Gemeinde Finnentrop

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Haushalt



Haushaltssatzung

 

der Gemeinde Finnentrop für das Haushaltsjahr 2009

 

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514), hat der Rat der Gemeinde Finnentrop mit Beschluss vom 16.12.2008 bzw. 27.01.2009 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009, der die für die Erfül­lung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie ein­gehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwen­digen Verpflichtungsermächti­gungen enthält, wird

 

 

im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag

      

       der Erträge auf                                                                                 24.012.200  EUR

      

       der Aufwendungen auf                                                                     25.562.700  EUR

 

 

im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag

      

       der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf           23.316.700  EUR

      

       der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf          22.960.000  EUR

 

       der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der

       Finanzierungstätigkeit auf                                                                  2.316.000 EUR

       der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der

       Finanzierungstätigkeit auf                                                                  5.244.400 EUR

 

festgesetzt.                     

 

 

§ 2

 

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3

 

       Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

 

 

 

§ 4

      

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf

                                                                                                                   
       1.550.500  EUR

                                                                                                                                             

       festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

                                                                                                                   
       2.000.000  EUR

       
       festgesetzt.

 

 

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushalts­jahr 2009 wie folgt festgesetzt:

 

       1.        Grundsteuer

       1.1      für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

                   (Grundsteuer A) auf                                                                            192  v.H.

       1.2      für die Grundstücke

                   (Grundsteuer B) auf                                                                            381  v.H.

 

       2.        Gewerbesteuer auf                                                                             403  v.H.

 

 

§ 7

 

entfällt

 

 

 

§ 8

 

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GemHVO NKF wird auf 10.000 Euro festgelegt.

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