Haupt- und Finanzausschuss
sowie Betriebsausschuss der Finnentroper Vermögensverwaltung
Sitzungsprotokolle
Einladungen
Mitglieder und Vertreter/innen
Zuständigkeitsordnung
- Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 13 Gemeindeverordneten sowie dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein(e) Vertreter(in) zu wählen. Vom Ausschuss ist ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r) zu wählen.
- Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die gesetzlichen Aufgaben eines Finanzausschusses wahr (§ 59 Abs. 2 GO NW) und hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen.
- Gemäß Satzung werden dem Haupt- und Finanzausschuss die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz zugewiesen.
- Der Haupt- und Finanzausschuss berät über alle Angelegenheiten, die nicht den Fachausschüssen oder dem Bürgermeister zugewiesen sind (vgl. § 13 der Zuständigkeitsordnung).
- allgemeine Angelegenheiten des Rates und der Ausschüsse,
- Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Sach- und Personalfragen), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister obliegt.
Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet
- in allen Angelegenheiten, soweit nicht der Rat von Gesetzes wegen (z.B. § 41 Abs. 1 GO NW) oder aufgrund eines ausdrücklichen Vorbehaltes selbst entscheidet,
- ein anderer Ausschuss Entscheidungsbefugnis hat oder die Entscheidungsbefugnis nach der Gemeindeordnung oder § 13 dieser Zuständigkeitsordnung beim Bürgermeister liegt,
- im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung (§ 61 GO NW),
- in Kompetenzstreitigkeiten der Ausschüsse,
- gemäß § 68 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) über die Empfehlung der Einigungsstelle und gemäß § 69 Abs. 6 LPVG, wenn zwischen dem Bürgermeister und dem Personalrat keine Einigung zustande kommt,
- über die Stundung von Forderungen
bis zu einem Betrag von 25.000 EURO für die Dauer von mehr als zwei Jahren
bei Beträgen über 25.000 EURO für die Dauer von mehr als einem Jahr
- über die Niederschlagung von Forderungen bei Beträgen von mehr als 2.500 EURO,
- über den Erlass von Forderungen bei Beträgen von mehr als 1500 EURO,
- über die Vergabe von Aufträgen, soweit Haushaltsmittel bereitgestellt sind und der Auftrag nicht von einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vergeben werden kann, ohne betragsmäßige Beschränkung,
- über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Angestellten ab Verg.-Gruppe V b BAT aufwärts,
- über alle Angelegenheiten, die die Gemeinde als Träger der äußeren Schulangelegenheiten betreffen, einschließlich der Wahrnehmung des Vorschlagsrechtes bei der Besetzung von Schulleitern bzw. ihren Stellvertretern.
- über alle Angelegenheiten des Umweltbereiches, soweit diese nicht dem Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss zugewiesen sind, insbesondere über Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren.
