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Straßenbeleuchtung
Die Gemeinde Finnentrop ist im Rahmen der Verkehrssicherung grundsätzlich dazu verpflichtet, den öffentlichen Verkehrsraum angemessen und ausreichend zu beleuchten.
Der Standort einer Straßenleuchte ist zum Beispiel abhängig von der Helligkeit des Leuchtkörpers, der Masthöhe, den Grundstücksgrenzen etc.
Gemäß § 126 Abs. 1 BauGB haben Anwohner eine Straßenleuchte vor und auf ihrem Grundstück zu dulden.
Grundsätzlich ist es möglich eine vorhandene Leuchte auf Antrag und auf Kosten des betroffenen Grundstückseigentümers vom jeweiligen Stromnetzbetreiber versetzen zu lassen. Es gilt hierbei das Verursacherprinzip: wenn der Anwohner die Versetzung der Leuchte wünscht, muss er auch die Kosten für die notwendigen Arbeiten übernehmen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand; durchschnittlich ist mit ca. 1.500 € zu rechnen.
Soll eine Straßenleuchte versetzt werden, fordert die Gemeinde Finnentrop im Vorfeld ein Angebot des Stromnetzbetreibers an und teilt dem Anwohner die voraussichtlichen Kosten gemäß Angebot mit. Die Übernahme dieser Kosten muss der Antragsteller vor Beginn der Arbeiten schriftlich zusichern.
Wenn Sie die Versetzung einer Straßenlampe wünschen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Bitte geben Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, eine Telefonnummer und eine möglichst präzise Lagebeschreibung (Straße und Hausnummer) der betroffenen Straßenleuchte an.