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Beglaubigungen
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn
- das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder
- die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Abschriften von Personenstandsurkunden
Beglaubigung von Unterschriften
Gebühren
Gebühr: 4,20 Euro
Kopien pro Seite DIN A4: 0,70 €
Benötigte Unterlagen
Bei Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen und Negativen:
- die entsprechende zu beglaubigende Abschrift, Ablichtung, Vervielfältigung sowie
- die Urschrift
Bei Beglaubigungen von Unterschriften:
- persönliches Erscheinen des Betroffenen, dessen Unterschrift beglaubigt werden soll
- das vom Betroffenen zu unterzeichnende Schriftstück
- der Personalausweis
